Schriftsachverständiger Dr. Kai Nissen
Schriftsachverständiger Dr. Kai Nissen

Befundbewertung

Bei der Befundbewertung werden die erhobenen Unter­su­chungs­be­funde im Lichte der ein­ander aus­schlie­ßen­den Hypo­the­sen der Frage­stel­lung be­ur­teilt. Hier­bei kommt es dar­auf an, wie wahr­schein­lich und wie er­klär­bar die tat­säch­lich an­ge­trof­fenen Be­funde je­weils sind, wenn die Hypo­the­sen der Frage­stel­lung und die Unter­hypo­the­sen der Ent­ste­hungs­be­din­gun­gen suk­zes­sive zu­grun­de ge­legt wer­den. Wenn die Fragestellung die Schrift­ur­he­ber­schaft betrifft, geht es um die Hy­po­the­sen der Ur­he­ber­schaft und Nicht­ur­he­ber­schaft des Ver­gleichs­schrei­bers.

 

Hypothese der Urheberschaft des Vergleichsschreibers


Unterhypothese der gewöhnlichen Schreibbedingung


Geprüft wird zunächst, wie wahrscheinlich und plau­si­bel das Auf­tre­ten der vor­lie­gen­den Be­funde ist, wenn der Ver­gleichs­schrei­ber unter ge­wöhn­lichen Schreib­be­din­gun­gen ge­schrie­ben hat.


Unterhypothesen der besonderen Schreibbedingungen


Zu beurteilen ist, wie wahrscheinlich und plausibel das Auf­tre­ten der vor­lie­gen­den Be­funde ist, wenn der Ver­gleichs­schrei­ber unter den ver­schie­de­nen in Frage kom­men­den be­son­deren Schreib­bedin­gun­gen ge­schrie­ben hat.


Hypothese der Urheberschaft einer anderen Person


Unterhypothese der gewöhnlichen Schreibbedingung


Geprüft wird, wie wahrscheinlich und plausibel das Auf­tre­ten der vor­lie­gen­den Be­funde ist, wenn eine un­be­kann­te an­dere Per­son un­ter ge­wöhn­lichen Schreib­be­din­gun­gen ge­schrie­ben hat. Hier­bei geht es um den inter­indi­viduel­len Selten­heits­wert einer etwai­gen Merk­mals­ent­spre­chung.


Unterhypothesen der besonderen Schreibbedingungen


In Betracht kommen hier insbesondere Pausung, frei­hän­dige Nach­ahmung, Neutra­lisie­rung, Ver­stel­lung und Ent­stel­lung.

 

Schlussfolgerungen

 

Schlussfolgerungen machen Aussagen über die Wahr­schein­lich­kei­ten der Hypo­the­sen. Bei gün­sti­gen Vor­aus­set­zun­gen des Schrift­ma­te­ri­als kön­nen die Schluss­fol­ge­run­gen einen sehr ho­hen Si­cher­heits­grad be­inhal­ten. Ungün­sti­ge Vor­aus­set­zun­gen füh­ren zu vor­sich­ti­ge­ren Wahr­schein­lich­keits­aus­sa­gen. Un­ter Um­stän­den muss die Un­ter­su­chungs­fra­ge of­fen blei­ben.

 

Formulierung der Schlussfolgerungen

 

Die Wahrscheinlichkeiten der Hypothesen wer­den spra­chli­ch for­mu­liert, sind aber nicht ohne Be­zug auf das nu­me­ri­sche Ge­rüst denk­bar. Es han­delt sich um sub­jek­tive Wahr­schein­lich­kei­ten des Sach­ver­stän­di­gen im Sin­ne ei­nes ra­tio­na­len Über­zeu­gungs­gra­des.

 

Die Wahrscheinlichkeiten (W.) von Hypothese und Alter­na­tiv­hy­po­the­se ver­hal­ten sich wie folgt kom­ple­men­tär zueinander im 2-Hy­po­the­sen-Fall:

 

Hypothese

Alternativhypothese

an Sicherheit grenzende W.

an Unmöglichkeit grenzende W.

sehr hohe W.

sehr niedrige W.

hohe W.

niedrige W.

überwiegende W.

mindere W.

leicht überwiegende W.

eher mindere W.

indifferente W.

indifferente W.

 

 

Von der IHK Region Stuttgart

öffentlich bestellter und vereidigter

 

Sachverständiger für

Handschriftenuntersuchung und -vergleichung

 

Dr. Kai Nissen

 

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