Schriftsachverständiger Dr. Kai Nissen
Schriftsachverständiger Dr. Kai Nissen

Schriftmaterial

In Frage stehende Schrift

 

Die Unterschrift oder Textschrift, deren Urheberschaft geklärt werden soll, sollte möglichst im Original vorliegen. Wenn sie nicht im Original zur Verfügung steht, können die Untersuchungen nur vorläufiger Natur sein.

 

Unbefangen entstandenes Vergleichsschriftmaterial

 

Hierunter versteht man Schreibleistungen des Vergleichsschreibers, die nicht im Zusammenhang mit dem Anlass, der zu der Schriftvergleichung geführt hat, entstanden sind. Insbesondere handelt es sich dabei um solche Schreibleistungen, die vor diesem Anlass entstanden sind.

 

Das Gegenteil von unbefangen entstandenen Schriften sind ad hoc geleistete Proben, die eigens für die Erstellung des Schriftgutachtens angefertigt werden können. Sie sind gelegentlich als Ergänzung zum unbefangen entstandenen Schriftmaterial nützlich. Die weitaus größere  Bedeutung kommt aber den unbefangen entstandenen Proben zu. 

 

Die Authentizität einer Vergleichsprobe sollte außer Zweifel stehen. Die Ech­heit der Vergleichs­proben wird darüber hinaus durch den Schrift­sach­verstän­digen über­prüft, indem von ihm interne Ver­gleiche durch­geführt werden.

 

Vergleichsprobenbeschaffung bei Unterschriftsprüfungen

 

Wenn geklärt werden soll, ob eine Unterschrift echt ist oder nicht, sollten mög­lichst etwa 20 oder mehr unbe­fangen entstan­dene Vergleichs­unter­schriften des Namens­inhabers der in Frage stehen­den Unter­schrift beschafft werden.

 

Vergleichsprobenbeschaffung bei Textschrift-Untersuchungen

 

Wenn geprüft werden soll, von wem eine Text­schrift geschrie­ben wor­den ist, müssen mög­lichst viele text­schrift­liche Ver­gleichs­proben be­schafft werden. Die Zahl der benötig­ten Schrift­stücke hängt ab vom Um­fang der Schreib­leistun­gen auf den einzel­nen Schrift­trägern.

 

Vergleichbarkeitskriterien

 

Vergleichs­schriften sollten die­selbe Schrift­art auf­weisen wie die in Frage ste­hende Schrift. Wenn die frag­liche Schrift in Kurrent­schrift (verbun­dener Schreib­schrift) geschrie­ben ist, soll­ten sich unter den Vergleichs­proben mög­lichst viele in dieser Schrift­art befin­den. Wenn die in Frage ste­hende Schreib­leistung in Druck­buch­staben­schrift oder Block­schrift geschrie­ben ist, soll­ten sich unter den Vergleichs­proben mög­lichst viele in Druck­buch­staben­schrift oder Block­schrift befin­den. Die einzel­nen Schrift­zeichen der in Frage ste­henden Schrift sollten in den Vergleichs­proben mög­lichst oft vor­kommen. Die Vergleichs­schriften sollten auch un­ge­fähr aus der Ent­stehungs­zeit der fragli­chen Schreib­leistung stam­men.

 

Repräsentativität und Überblick über die Variationsbreite

 

Die Vergleichsproben sollten nicht nur vergleichbar sein mit der in Frage stehen­den Schrift, sondern nach Mög­lich­keit auch einen größe­ren Über­blick über die natür­liche grafi­sche Varia­tions­breite des Ver­gleichs­schrei­bers ermög­lichen. Sie soll­ten reprä­sen­tativ sein für das Schreib­verhal­ten des Schrei­bers. Reprä­senta­tivität darf ange­nom­men werden, wenn An­zahl und Um­fang groß genug sind und die Schreib­leistungen zu unter­schiedl­ichen Zeit­punk­ten und Ge­legen­heiten ent­stan­den sind.

 

Die Bedeutung des Schriftmaterials für die Erfolgsaussichten von Schriftvergleichen

 

Die Anforderungen an das Schriftmaterial gelten all­gemein und sind für den durch­schnitt­lichen Fall ge­dacht. Der Sicher­heits­grad der gut­acht­lichen Schluss­folge­rung kor­reliert aber nur be­grenzt mit dem Grad der Erfül­lung der übli­chen Schrift­material­anfor­derun­gen. Es gibt Fälle, in denen bereits rela­tiv wenige Ver­gleichs­pro­ben für ein hin­reichend siche­res Ergeb­nis aus­reichen, wäh­rend es in ande­ren Fäl­len unter Um­stän­den vor­kom­men kann, dass auch eine sehr große Zahl von grund­sätz­lich geeig­neten Ver­gleichs­proben wegen des wider­sprüch­lichen Befund­bildes zu kei­nem kla­ren Ergeb­nis führt.

 

Fundstellenliste

 

Diese dient der Erleichterung der Suche nach geeigneten Vergleichs­proben. Gesucht werden sollte nicht nur im eigenen häus­lichen Bereich, sondern auch bei anderen Perso­nen oder Einrich­tungen.

 

Wenn ein Schriftstück nicht im Original erlangt werden bzw. nicht für eine ge­wisse Zeit aus der Hand ge­geben wer­den kann, z.B. Per­sonal­aus­weis, Reise­pass, Füh­rer­schein, Bank­karten, Kre­dit­kar­ten, ist es besser, eine Ko­pie davon ein­zu­rei­chen, als auf das Schrift­stück ganz zu ver­zich­ten. Man­che Schrift­stücke sind am ehe­sten als Durch­schrif­ten ver­füg­bar, z.B. Über­wei­sun­gen.

 

Wenn sich auf einem Schrift­stück unter­schied­liche Hand­schrif­ten befin­den, soll­te im Zwei­fels­fall auf einer zusätz­lichen Ko­pie mar­kiert wer­den, was vom Ver­gleichs­schrei­ber stammt.       

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Sachverständiger für

Handschriftenuntersuchung und -vergleichung

 

Dr. Kai Nissen

 

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